126 Abs. 1 StGB (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 190): Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte dem Privatkläger anlässlich der Auseinandersetzung vom 26.10.2021 in den Finger gebissen, in das Gesicht gespuckt und zwei Faustschläge ins Gesicht verpasst. Die Faustschläge führten zu Rötungen am Schläfenbein, Stirnbein und Jochbein, zogen aber keine weiteren Verletzungsfolgen nach sich. Auch die Bisswunde, die zwar im Spital behandelt werden musste, ist schnell verheilt und hat keine bleibenden Schäden hinterlassen.