126 Abs. 1 StGB sieht hingegen nur eine Übertretungsbusse als Sanktion vor. Daraus folgt mit Blick auf die soeben zitierte Lehre und Rechtsprechung, dass die Ausfällung eines Schuldspruchs wegen Beschimpfung für das Bespucken angesichts der höheren Strafdrohung gegen das Verschlechterungsverbot verstossen würde. 9.3.4 Fazit Die Kammer kann aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots für das Bespucken des Privatklägers höchstens den Schuldspruch der Vorinstanz wegen Tätlichkeiten bestätigen. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen (E. 10 hiernach).