Somit darf eine Verurteilung nicht durch einen Tatbestand mit höherer Strafdrohung (bspw. Verbrechen anstelle eines Vergehens oder Vergehen anstelle einer Übertretungsbusse) ersetzt werden, auch wenn die Sanktion nicht verändert wird (MAEDER STEFAN, Das Verbot der reformatio in peius in der StPO, in: recht 2024, S. 163 ff., S. 172; BGE 147 IV 471 E. 5.2.5). Eine Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. Eine Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB sieht hingegen nur eine Übertretungsbusse als Sanktion vor.