Das Bundesgericht lehnt es ausdrücklich ab, das Verbot der reformatio in peius nur in Bezug auf die Verschärfung des Strafmasses zu reduzieren (KELLER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 3 zu Art. 391 mit Verweis auf BGE 139 IV 282 E. 2.3-2.6). Somit darf eine Verurteilung nicht durch einen Tatbestand mit höherer Strafdrohung (bspw. Verbrechen anstelle eines Vergehens oder Vergehen anstelle einer Übertretungsbusse) ersetzt werden, auch wenn die Sanktion nicht verändert wird (MAEDER STEFAN, Das Verbot der reformatio in peius in der StPO, in: recht 2024, S. 163 ff., S. 172;