31 Bedeutung des Verschlechterungsverbots Angesichts des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen Tätlichkeiten stellt sich die Frage, ob es der Kammer überhaupt möglich wäre, für das Bespucken einen Schuldspruch wegen Beschimpfung auszusprechen oder dieses Vorgehen gegen das zu beachtende Verschlechterungsverbot verstossen würde. Das Bundesgericht lehnt es ausdrücklich ab, das Verbot der reformatio in peius nur in Bezug auf die Verschärfung des Strafmasses zu reduzieren (KELLER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.