Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hätte die Kammer nach dem Gesagten im Falle des Bespuckens somit eher eine ehrenrührige Absicht und damit eine Beschimpfung als eine Tätlichkeit angenommen. Die Frage kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen zum Verschlechterungsverbot jedoch offenbleiben und bedarf keiner abschliessenden Beurteilung.