Es kam vorliegend in unmittelbarer Abfolge sowohl zu klassischen Beschimpfungen durch Worte und zu Tätlichkeiten durch Schläge. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte den Privatkläger jedoch direkt nach der Beschimpfung mit den Worten «fick deine Mutter» bespuckte und die klassischen Tätlichkeiten (Fingerbiss und Faustschläge) erst nach dem Wurf des gläsernen Gegenstandes erfolgten, tendiert die Kammer zur Annahme einer ehrenrührigen Absicht hinter dem Bespucken. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hätte die Kammer nach dem Gesagten im Falle des Bespuckens somit eher eine ehrenrührige Absicht und damit eine Beschimpfung als eine Tätlichkeit angenommen.