Die Aussagen des Privatklägers lassen nach Ansicht der Kammer letztlich beide Schlüsse gleichermassen zu. Er empfand das Spucken zum einen als Beleidigung und damit im rechtlichen Sinne als Beschimpfung, ebenso aber als tätlichen Angriff, wie sich insbesondere aus seiner Erklärung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ableiten lässt. Auch die übrigen Umstände der Auseinandersetzung weisen nicht eindeutig auf die eine oder andere rechtliche Subsumtion hin. Es kam vorliegend in unmittelbarer Abfolge sowohl zu klassischen Beschimpfungen durch Worte und zu Tätlichkeiten durch Schläge.