139 Z. 40). Auf die konkrete Frage, ob er beschimpft worden sei, erwähnte er das Spucken nicht, sondern lediglich die Fluchwörter (pag. 142 Z. 21). Vor oberer Instanz erklärte er auf konkrete Frage, ob er das Spucken ins Gesicht als Beleidigung oder als körperlichen Angriff empfand, erstens sei es eine Beleidigung, auch von ihrem Glauben her. Zweitens sei es damals auch eine Schwertat gegen die Corona Bestimmungen gewesen. Er habe damals zudem eine grosse Operation hinter sich und habe daher auch eine hohe Ansteckungsgefahr gehabt (pag. 289 Z. 1 ff.). Die Aussagen des Privatklägers lassen nach Ansicht der Kammer letztlich beide Schlüsse gleichermassen zu.