20 Z. 51 ff.). Der Privatkläger spricht unmittelbar vor dem «Choder» sowohl von Schlägen wie auch von Beleidigungen. Dann aber führte er im weiteren Verlauf der Einvernahme auf Frage, wie er beschimpft worden sei, aus, zweimal mit «ta qifsha nonen» und einmal ins Gesicht spucken (pag. 21 Z. 83), womit klar wird, dass er das ins Gesicht spucken als Beleidigung resp. als Beschimpfung empfand. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, dass der Beschuldigte angefangen habe zu fluchen und ihm dann einen «Choder» an den Kopf gespuckt hätte (pag. 139 Z. 40).