30 streitet, sind die konkreten Umstände zu würdigen, um auf den Willen des Beschuldigten schliessen zu können. Zunächst ist einmal zu fragen, wie der Privatkläger selbst dieses Bespucken empfand. In der ersten Einvernahme führte er hierzu erst einmal nichts explizit aus. Er schilderte lediglich, dass ihn der Beschuldigte zuerst verbal beschimpfte, dann mit der Hand Bewegungen gemacht hätte, wie um ihn zu schlagen, er diesem gesagt habe, dieser solle ihn nicht provozieren und dann der «Choder» an den Kopf gekommen sei (pag. 20 Z. 51 ff.)