Die Hervorhebung zeigt, dass in der Anklageschrift im subjektiven Tatbestand umschrieben wird, weshalb für die Anklagebehörde der Tatbestand der Beschimpfung und nicht jener der Tätlichkeit erfüllt sein soll. Wille des Beschuldigten Zu beantworten ist somit die Frage, worauf der Wille des Beschuldigten gerichtet war, namentlich, ob er in ehrenrühriger Absicht handelte. Da er das Bespucken be-