9.3.3 Würdigung der Kammer Vorwurf gemäss Anklage Zur Beurteilung, ob das Bespucken im vorliegenden Fall als Tätlichkeit oder Beschimpfung zu qualifizieren ist, ist zunächst der angeklagte Sachverhalt in Erinnerung zu rufen (Hervorhebung durch die Kammer): […] Darüber hinaus beschimpfte er C.________ auf Albanisch mit den Worten «fick deine Mutter» sowie indem er ihn in ehrenrühriger Absicht anspuckte.