Folglich stellt das Bespucken zwar eine Tätlichkeit dar, aber je nach Konstellation kommt das Bespucken beim Tatbestand der Beschimpfung als Tatmittel in Frage. Gemäss Mehrheit der Lehre erfolgt die Abgrenzung zwischen Art. 177 StGB und 126 StGB über den Vorsatz. Wollte der Täter eine Beleidigung, tritt somit Art. 126 StGB (als blosse Übertretung) zurück (RIKLIN, a.a.O., N 34). 9.3.3 Würdigung der Kammer Vorwurf