29 9.3.2 Allgemeines zur rechtlichen Qualifikation des Bespuckens In diesem Entscheid (BGer 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018) hat das Bundesgericht im Zuge einer Beurteilung eines Vorwurfs von Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte das Bespucken als Tätlichkeit qualifiziert. Zur Beschimpfung durch Bespucken hat sich das Bundesgericht in jenem Entscheid nicht geäussert. Nach wie vor gilt, dass die Beschimpfung gemäss Lehre und Rechtsprechung in Form einer Tätlichkeit erfolgen kann, bspw. durch Bespucken. Siehe zum Ganzen