177 StGB darstellen. Die Vorinstanz unterliess es dabei darzulegen, weshalb sie schliesslich bei der Tätlichkeit blieb und keine Beschimpfung annahm. Zur Begründung, warum die Vorinstanz von einer Tätlichkeit ausging, verwies sie auf den Entscheid BGer 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.3.