Eine Notwehrsituation ist entsprechend auch hier nicht gegeben. Es liegen folglich weder Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe vor. 9.2.5 Fazit Der Beschuldigte ist folglich der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären. 9.3 Subsumtion des Bespuckens 9.3.1 Qualifikation durch die Vorinstanz Die Vorinstanz qualifizierte das Bespucken als Tätlichkeit (S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 189 f.), was durchaus richtig ist. Ebenso kann solches aber auch eine Beschimpfung i.S. von Art. 177 StGB darstellen.