Weiter hätte er sich nach dem Wurf des gläsernen Gegenstandes seitens des Privatklägers der Situation entziehen können, stattdessen stürmte er auf den Privatkläger zu, biss diesen in den Finger, verpasste ihm zwei Faustschläge und stiess zu guter Letzt erneut verbale Beschimpfungen aus. Auch den verbalen Beschimpfungen am Ende der Auseinandersetzung ging somit kein unmittelbarer Angriff seitens des Privatklägers voraus, vielmehr sah sich der Privatkläger mit den Tätlichkeiten des Beschuldigten konfrontiert. Eine Notwehrsituation ist entsprechend auch hier nicht gegeben.