Nach Ansicht der Kammer ist eine Notwehrlage bezüglich der verbalen Beschimpfungen gestützt auf den als rechtserheblich erachteten Sachverhalt zu verneinen, startete der Beschuldigte den Konflikt als erster mit eben dieser verbalen Entgleisung. Weiter hätte er sich nach dem Wurf des gläsernen Gegenstandes seitens des Privatklägers der Situation entziehen können, stattdessen stürmte er auf den Privatkläger zu, biss diesen in den Finger, verpasste ihm zwei Faustschläge und stiess zu guter Letzt erneut verbale Beschimpfungen aus.