9.2.4 Notwehr Wie bereits vor erster Instanz machte die Verteidigung weiter geltend, der Beschuldigte habe betreffend die verbalen Beschimpfungen im Rahmen einer Notwehrsituation gehandelt. Nach Ansicht der Kammer ist eine Notwehrlage bezüglich der verbalen Beschimpfungen gestützt auf den als rechtserheblich erachteten Sachverhalt zu verneinen, startete der Beschuldigte den Konflikt als erster mit eben dieser verbalen Entgleisung.