Es scheitert diesbezüglich somit bereits an der Unmittelbarkeit. Betreffend die erstellten gegenseitigen Beschimpfungen, welche nach dem Wurf des gläsernen Gegenstandes, dem Fingerbiss und den Faustschlägen erfolgten, wäre eine Unmittelbarkeit aufgrund der Gegenseitigkeit der ausgestossenen Beschimpfungen zwar durchaus annehmbar, angesichts der rechtskräftigen Verurteilung des Privatklägers wegen Beschimpfung ist nach Ansicht der Kammer jedoch kein Raum für eine Strafbefreiung des Beschuldigten, welcher notabene die ganze Auseinandersetzung provoziert hatte. 9.2.4 Notwehr