28 halten im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB darstellt noch die Voraussetzung der Unmittelbarkeit erfüllen würde. In Bezug auf eine allfällige Retorsion hielt bereits die Vorinstanz in zutreffender Weise fest, dass auf die erstmalige Beschimpfung des Beschuldigten nicht unmittelbar eine Reaktion des Privatklägers erfolgte, sondern es vielmehr der Beschuldigte war, der daraufhin dem Privatkläger ins Gesicht spuckte. Es scheitert diesbezüglich somit bereits an der Unmittelbarkeit.