Der Beschimpfung des Beschuldigten ging somit kein ungebührliches Verhalten seitens des Privatklägers voraus, welches unmittelbaren Anlass zur Beschimpfung gegeben hätte. Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass das gemäss Beweisergebnis erstellte Hupen des Privatklägers im Kreisverkehr in .________, welches der Beschuldigte offenbar als Provokation verstand, weder ein ungebührliches Ver-