Provokation und Retorsion Es liegt vorliegend kein Fall einer Provokation oder Retorsion im Sinne von Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB vor. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass es der Beschuldigte war, welcher die Auseinandersetzung zwischen den beiden startete und den Privatkläger, während dieser auf der Terrasse der I.________ sass und einen Espresso trank, im Vorbeigehen mit den Worten «fick deine Mutter» beschimpfte. Der Beschimpfung des Beschuldigten ging somit kein ungebührliches Verhalten seitens des Privatklägers voraus, welches unmittelbaren Anlass zur Beschimpfung gegeben hätte.