Würdigung der Kammer Der Beschuldigte stiess im Rahmen einer kurzen Auseinandersetzung mehrfach die gleichlautende Beschimpfung gegenüber dem Privatkläger aus. Angesichts dieser Gleichartigkeit, der zeitlichen Nähe zwischen den Beschimpfungen und der gleichbleibenden Absicht, nämlich den Beschuldigten zu diffamieren und in seiner Ehre zu verletzen, erachtet die Kammer die Beschimpfungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhend. Die Kammer qualifiziert die mehrfachen gleichartigen Beschimpfungen daher vorliegend als natürliche Handlungseinheit. 9.2.3 Provokation und Retorsion