Da diese Einzelakte einander aber unmittelbar folgen und von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst sind, liegt nur eine Verletzung des Tatbestands mit einem lediglich quantitativ gesteigerten Unrecht vor. Keine tatbestandliche Handlungseinheit (sondern mehrfache Tatbegehung) liegt nach Ansicht des Bundesgerichts dagegen bei der Beurteilung des sog. Stalking als Nötigung vor, wenn der Täter «während eines grösseren Zeitraums, zum Teil nach längeren Unterbrüchen, immer wieder von neuem» handelt (ACKERMANN, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 30 zu Art. 49). Würdigung der Kammer