Eine natürliche Handlungseinheit ist gemäss Bundesgericht ausgeschlossen, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5.). Typische Beispiele einer natürlichen Handlungseinheit sind die Tötung durch mehrere Messerstiche, die Tracht Prügel, die Gesamtheit der sexuellen Handlungen, die ein Täter mit seinem Opfer ohne Unterbruch vornimmt oder der Diebstahl mehrerer Gegenstände in einem Selbstbedienungsladen. Hier wird der massgebende Tatbestand zwar schon durch jeden Einzelakt vollständig erfüllt.