Vorab kann festgehalten werden, dass ein gültiger Strafantrag vorliegt (pag. 5 f.). Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger mehrfach die Worte «fick deine Mutter» ausstiess. Die Kammer schliesst sich dabei der vorinstanzlichen Einschätzung vollumfänglich an. Dem ist lediglich hinzuzufügen, dass sich in der kantonalen wie auch bundesgerichtlichen Rechtsprechung gleichgelagerte Beispiele finden: