Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von J.________ und die tatzeitnahen Aussagen des Beschuldigten erachtet die Kammer folglich als erstellt, dass - J.________ schon weit vor dem Fussgängerstreifen durch Weggehen vom Gas seine Geschwindigkeit reduzierte und den rechten Blinker setzte, - J.________ sich vor dem Abbiegemanöver in der Fahrspur mittig resp. maximal leicht links befand, - der Beschuldigte erst im Bereich zwischen Fussgängerstreifen und Einstellhalle das Abbremsen von J._____