In den tatnächsten Aussagen gab er hingegen noch zu Protokoll, er sei trotz Passagier nicht gestresst gewesen (pag. 56). Weiter erscheint die Aussage, wonach er J.________ nach dem Unfall im .________ in .________ getroffen habe und dieser sich bei ihm entschuldigt habe, ebenfalls nachgeschoben und soll wohl eine Verantwortlichkeit J.________ für den Unfall suggerieren (pag. 298 Z. 8 f.). Die vorangehenden Ausführungen zeigen auf, dass sich die tatzeitnahen Aussagen des Beschuldigten sowohl mit den Aussagen von J.________ als auch mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen lassen,