297 Z. 29). Während die ersten beiden Aussagen authentisch und damit glaubhaft erscheinen, versuchte der Beschuldigte oberinstanzlich offensichtlich ein weiteres Mal, sich in ein gutes Licht zu rücken. Der Beschuldigte führte in oberer Instanz zudem Details an, welche er zuvor noch nie oder anders erwähnt hatte. So sei er bei der Fahrt im Stress gewesen, weil er einen Patienten vom Notfall .________ sofort zum .________ (Spital) habe bringen müssen (pag. 298 Z. 3 f.). In den tatnächsten Aussagen gab er hingegen noch zu Protokoll, er sei trotz Passagier nicht gestresst gewesen (pag.