25 Weiter erwähnenswert ist sodann das sich im Verlaufe des Verfahrens verändernde Schuldbewusstsein des Beschuldigten. Räumte er bei der Polizei und vor erster Instanz noch ein, als das hintere Fahrzeug sei der Unfall seine Schuld gewesen (pag. 56 und 148 Z. 42 ff.), war er sich anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung keiner Schuld mehr bewusst und ging zum Gegenangriff über. Er gab zu Protokoll, J.________ trage die Schuld am Unfall, weil dieser links gefahren sei (pag. 298 Z. 11 ff. und Z. 29 ff.). Er selbst sei normal gefahren (pag. 297 Z. 29).