Es weist vielmehr daraufhin, dass das Abbiegemanöver von J.________ noch nicht so weit fortgeschritten war und sich der Wagen noch eher in einem steilen Winkel zur Einstellhalle befand, als der Beschuldigte bereits mit dem Fahrzeug von J.________ kollidierte, zumal auch dessen Fahrzeug an der linken Fahrzeugfront Kratzspuren aufwies (pag. 52).