297 Z. 39 ff. und 302), erachtet die Kammer hingegen als nachgeschobene Schutzbehauptung resp. als Aggravation, zumal sie im Widerspruch zu seinen vorherigen Aussagen steht. Entgegen der Verteidigung lässt sich auch das lediglich rudimentär bekannte Schadensbild des Personenwagens des Unfallbeteiligten J.________ (rechte Fahrzeugseite zerkratzt und rechte Fahrzeugfront stark beschädigt, pag. 54) mit einer leicht linken oder gar mittigen Fahrweise in Einklang bringen und bedingt nicht etwa ein vorgängig weites Ausscheren nach links. Es weist vielmehr daraufhin, dass das Abbiegemanöver von J._____