___ leicht links auf seiner Fahrspur befand. Einerseits wäre solches bei einem 90° Abbiegemanöver denkbar, andererseits war dies offensichtlich das, was der Beschuldigte vor seinem raschen Lenken nach rechts wahrgenommen hat (siehe auch pag. 150 Z. 39). Dass J.________ hingegen, wie vom Beschuldigten erstmals an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht, mit seinem Personenwagen linksseitig sogar die Spur verlassen haben soll, um das spätere Abbiegemanöver einzuleiten (pag. 297 Z. 30 und 32 ff.; vgl. auch die Einzeichnung des Fahrwegs des Personenwagens von J.________ durch den Beschuldigten, pag. 297 Z. 39 ff.