Dass J.________ die Fahrspur nicht eher rechts befuhr, gab dieser anlässlich der Befragung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu, als er aussagte, er müsse für rechts abzubiegen nicht einspuren (pag. 150 Z. 36). Er meinte, nicht über die Strassenmitte hinaus gefahren zu sein, sondern ziemlich gerade (pag. 150 Z. 41). Dies bestätigte sodann auch der Beschuldigte bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 148 Z. 26 f.). Es ist durchaus denkbar, dass sich der schmale Personenwagen von J.________ leicht links auf seiner Fahrspur befand.