Einzig ein irrtümliches Blinken nach links wäre denkbar, das zwar theoretisch möglich, aber wenig plausibel erscheint. Diesfalls wäre überdies zu erwarten gewesen, dass ein solches durch den Beschuldigten bereits in der ersten Einvernahme erwähnt worden wäre. Hingegen gab er zu Protokoll, dass er nicht wisse, ob der Personenwagen rechts geblinkt habe (pag. 56). Es liegen denn auch keine Hinweise auf eine eingeschränkte Fahrfähigkeit von J.________ vor. Diesbezüglich kann auf den Anzeigerapport und die durchgeführte Atemalkoholprobe um 12.33 Uhr mit dem Ergebnis von 0,00 mg/l verwiesen werden (pag.