24 sei gesetzt gewesen (pag. 148 Z. 37 ff. und 297 Z. 5 ff.). Dies kann als reine Schutzbehauptung bezeichnet werden. Einerseits sind diesbezüglich seine ersten Aussagen in sich stimmig, andererseits ist J.________ ortskundig: er war auf seinem Heimweg, womit notorisch ist, dass die Handgriffe automatisiert sind. Zudem wäre ein Blinken nach links völlig widersinnig, da links nicht abgebogen werden kann und sich die Einstellhalle mit dem Parkplatz von J.________ gerade rechts befindet. Einzig ein irrtümliches Blinken nach links wäre denkbar, das zwar theoretisch möglich, aber wenig plausibel erscheint.