Der Unfallbeteiligte J.________ rollte zwar weiter, war aber gemäss eigener Aussage nur noch langsam unterwegs (pag. 58), wobei er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte, die Einfahrt jeweils im Schritttempo zu befahren (pag. 150 Z. 27). Damit hatte der Beschuldigte mit dem von ihm geschätzten Abstand genügend Reaktionszeit gehabt, nach rechts auszuweichen und das von ihm beschriebene Manöver vorzunehmen. Er gab in der gleichen Einvernahme weiter an, nicht gewusst zu haben, ob das Fahrzeug vor ihm den rechten Blinker gesetzt hatte. Er habe gedacht, der Personenwagen habe links abbiegen wollen.