Anlässlich der ersten Einvernahme vor Ort gab er an, mit ca. 50 km/h gefahren zu sein, als das Fahrzeug vor ihm die Geschwindigkeit plötzlich verzögert und er aufgrund dessen nur noch einen Abstand von ca. 15 m gehabt habe (die Vorinstanz hielt in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung fälschlicherweise einen Nachfahrabstand von 1,5 m fest, vgl. pag. 184). Er habe rechts über das Trottoir an dem Personenwagen vorbeifahren wollen (pag. 56). Solches ist denn auch plausibel, ist doch der Anhalteweg (bis zum Stillstand) bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h bei einer Verzögerung von 7,5 m/s 22,58 Meter. Der Unfallbeteiligte J.____