Es kann folglich vollumfänglich auf die Aussagen J.________ abgestellt werden. Hingegen sind die Aussagen des Beschuldigten alles andere als konstant. Es kommt denn auch nicht von ungefähr, dass die Verteidigung mehrfach versuchte, die ersten, tatzeitnahen Aussagen des Beschuldigten als unverwertbar zu qualifizieren. Anlässlich der ersten Einvernahme vor Ort gab er an, mit ca. 50 km/h gefahren zu sein, als das Fahrzeug vor ihm die Geschwindigkeit plötzlich verzögert und er aufgrund dessen nur noch einen Abstand von ca. 15 m gehabt habe (die Vorinstanz hielt in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung fälschlicherweise einen Nachfahrabstand von 1,5 m fest, vgl. pag.