23 - Nach links hätte er aufgrund des eingezäunten Grundstücks nicht abbiegen können, auch ein Wendemanöver wäre nicht möglich gewesen, bzw. hätte ein Ausholen nach rechts bedingt, was von niemandem so ausgesagt worden ist. - Gemäss Anzeigerapport war die Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt (pag. 49). Beide Unfallbeteiligten haben denn auch übereinstimmend angegeben, mit ca. 50 km/h unterwegs gewesen zu sein (pag. 56 und 58).