293 ff.). Es kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Kammer die zuvor dargelegte vorinstanzliche Beweiswürdigung (vgl. E. 8.3 hiervor) als zutreffend erachtet und sich dieser vollumfänglich anschliessen kann. Ergänzend ist Folgendes auszuführen: J.________ hat über ein Jahr nach dem Vorfall ohne Aktenkenntnisse das Vorgefallene noch einmal konstant geschildert. Dabei hat er seine ersten Aussagen teilweise ergänzt und zwar so, dass sich die Ergänzung stimmig in das bereits Geschilderte einfügen lässt: So sei er rechtzeitig vom Gas und dann noch auf die Bremse (pag.