Subjektive Beweismittel Beide Unfallbeteiligten wurden einmal vor Ort und daher zeitnah und sodann anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung knapp 14 Monate nach dem Unfall einvernommen. Es wird auf die entsprechenden Aktenstellen (pag. 56 f.; 58 f.; 144 ff. und 150 ff.) und die zutreffende Zusammenfassung der Aussagen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen (S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 184 f.). Der Beschuldigte wurde ergänzend in oberer Instanz noch einmal zur Sache befragt (pag. 293 ff.).