8.5 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist die Kollision zwischen den beiden involvierten Fahrzeugen, ebenso wie die Ausgangslage, wonach der Beschuldigte hinter dem Unfallbeteiligten fuhr und im Bereich der Einfahrt zur Einstellhalle schliesslich rechts an diesem vorbeifahren wollte. Nicht bestritten ist weiter die Endlage des Fahrzeugs des Beschuldigten, nämlich, dass der Beschuldigte mit seiner rechten Fahrzeugecke mit der Stützmauer der Einstellhalleneinfahrt kollidierte. Bestritten ist hingegen, dass es durch mangelnde Aufmerksamkeit seitens des Beschuldigten zum Unfall kam. 8.6 Beweiswürdigung der Kammer 8.6.1