___ auf der Strasse nach links ausgeschert sei, um auszuholen. Aus eigener Erfahrung wisse man, dass es einfacher sei, in eine solche Einstellhalle reinzufahren, wenn man links aushole und damit den Winkel vergrössere. In dubio pro reo sei somit nicht erstellt, dass es aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit seitens seines Klienten zum Unfall gekommen sei. Im Strafbefehl werde ihm sodann nur vorgeworfen, dass er nicht rechtzeitig bemerkt habe, dass das Auto vor ihm verlangsamt habe und es als Folge zum Unfall gekommen sei. Aufgrund des Anklagegrundsatzes sei das Gericht an den Sachverhalt gemäss Strafbefehl gebunden.