_ habe ihn der Beschuldigte bereits am Unfallort darauf angesprochen, weshalb er in der Fahrspur links gefahren sei. Hinzu komme, dass der Personenwagen von Herrn J.________ vorne rechts beschädigt worden sei und nicht entlang der rechten Seite. Die Einfahrt zur Einstellhalle liege rechtwinklig zur Strasse und sei links und rechts mit Betonmauern eingegrenzt; was sowohl auf pag. 151, wie auch auf dem Auszug des Gerichts ersichtlich sei. Das Schadensbild des Autos sowie die Lage der Einfahrt und die beiden Betonmauern würden dafürsprechen, dass Herr J.________ auf der Strasse nach links ausgeschert sei, um auszuholen.