Auf die ersten spontanen Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei kann vorliegend abgestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht gesehen hat, dass der Geschädigte nach rechts abbiegen und – weil dieser die Fahrt verlangsamte – an diesem rechts vorbeifahren wollte. Ausserdem gab der Beschuldigte ohnehin an, dass der der hinten fahre, die Schuld an der Kollision trage (pag. 148, Z 18) und er nicht mehr rechtzeitig habe bremsen können (pag. 152, Z 9 f.). Der Sachverhalt gemäss Ziff. 2 des Strafbefehls ist damit erstellt.