Gegenüber der Polizei gab der Beschuldigte zunächst an, nicht zu wissen, ob der Geschädigte geblinkt habe, geglaubt zu haben, dass dieser links abbiegen wolle und gab zu, die Situation wohl falsch eingeschätzt zu haben (pag. 56). Anlässlich der Hauptverhandlung stritt der Beschuldigte dann aber ab, dass J.________ geblinkt habe und er die Situation falsch eingeschätzt habe. Vielmehr habe er mit seiner Reaktion Schlimmeres verhindert (pag. 148, Z 18 f. und Z 45). Auf die ersten spontanen Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei kann vorliegend abgestellt werden.