Die Vorinstanz stützte sich auf die als glaubhaft qualifizierten Aussagen des Unfallbeteiligten J.________ und erachtete Folgendes als erstellt (S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 185 f.): J.________ machte gleichbleibende und logische Aussagen. Er gab konstant an, dass er in die Einstellhalle auf der rechten Seite habe fahren wollen und den rechten Blinker gesetzt habe (pag. 150, Z 19 f.). Er sei rechtzeitig vom Gas und kurz vor dem Abbiegen noch auf die Bremse (pag. 150, Z 44 f.). Der Geschädigten ist ortskundig und gab an, dass er schon lange dort in die Einstellhalle fahre, da er in der Liegenschaft daneben wohne (pag.